BSG - Beschluss vom 13.04.2017
B 14 AS 363/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 02.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 551/13
SG Dresden, vom 29.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 6720/10

NichtzulassungsbeschwerdeVerletzung rechtlichen GehörsVerbot von Überraschungsentscheidungen

BSG, Beschluss vom 13.04.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 363/16 B

DRsp Nr. 2017/13543

Nichtzulassungsbeschwerde Verletzung rechtlichen Gehörs Verbot von Überraschungsentscheidungen

Mach der ständigen Rechtsprechung des BSG und des BVerfG soll der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten, und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. September 2016 - L 7 AS 551/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.