LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
10 Sa 704/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 2 Abs.1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 30.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 48 Ca 11123/18

Normale Querelen sind kein MobbingSystematische Verletzung von Persönlichkeitsrechten beim MobbingKein Verfall von Ansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 704/19

DRsp Nr. 2020/1806

Normale Querelen sind kein Mobbing Systematische Verletzung von Persönlichkeitsrechten beim Mobbing Kein Verfall von Ansprüchen wegen Persönlichkeitsverletzung

Nur schwerwiegende Persönlichkeitsverletzungen lösen Schadensersatzansprüche aus. Solche können in nicht nachvollziehbaren Kommunikations- und Beteiligungsverboten für Mitarbeiter liegen.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 - 48 Ca 11123/18 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. August 2018 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; GG Art. 2 Abs.1; GG Art. 1 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Entschädigung für eine Persönlichkeitsrechtverletzung im Rahmen von Mobbing.