BVerwG - Urteil vom 17.05.2017
8 CN 1.16
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 144 Abs. 4; LadöffnG § 10; GG Art. 9; GG Art. 140; WRV Art. 139;
Fundstellen:
BVerwGE 159, 27
DÖV 2017, 920
NVwZ 2017, 1713
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 10122/14

Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an einem Sonntag; Hinreichender Sachgrund für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ladenöffnung an einem Sonntag; Auswirkung der Ladenöffnung auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft; Schutzauftrag an den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes

BVerwG, Urteil vom 17.05.2017 - Aktenzeichen 8 CN 1.16

DRsp Nr. 2017/11999

Normenkontrollverfahren gegen eine Rechtsverordnung zur Ladenöffnung an einem Sonntag; Hinreichender Sachgrund für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Ladenöffnung an einem Sonntag; Auswirkung der Ladenöffnung auf die Grundrechtsverwirklichung einer Gewerkschaft; Schutzauftrag an den Gesetzgeber zur Gewährleistung eines Mindestniveaus des Sonn- und Feiertagsschutzes

1. Die Ladenöffnung an einem Sonntag ist verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichender Sachgrund für sie besteht. Das Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das "Shopping-Interesse" der Kunden genügen hierfür nicht.2. Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die einbezogenen Handelssparten und Warengruppen ist, umso höher muss angesichts der stärkeren werktäglichen Prägung des Tages das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe sein.3. Ob ein verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund für die sonntägliche Ladenöffnung gegeben ist, unterliegt - abgesehen von Prognosen künftiger Ereignisse - uneingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

Tenor