BAG - Urteil vom 24.05.2023
10 AZR 369/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; BGB § 139; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
AP ArbZG _ 6 Nr. 43
BB 2023, 1972
EzA-SD 2023, 12
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 20/20
ArbG Mannheim, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 122/19

Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienEinschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer NormsetzungGrenzen der Tarifautonomie durch Art. 3 Abs. 1 GGAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsSachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche NachtarbeitszuschlägeAnpassung nach oben bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GGGesetzliche Verjährungsfrist bei unterbliebenem Aushang der tariflichen Ausschlussfristen im Betrieb

BAG, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 369/20

DRsp Nr. 2023/10257

Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei ihrer Normsetzung Grenzen der Tarifautonomie durch Art. 3 Abs. 1 GG Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge "Anpassung nach oben" bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Gesetzliche Verjährungsfrist bei unterbliebenem Aushang der tariflichen Ausschlussfristen im Betrieb

Orientierungssätze: 1. Erhalten Nachtschichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, für die von ihnen geleistete Nachtarbeit unterschiedlich hohe Zuschläge, verstößt eine solche Ungleichbehandlung dann gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für diese Differenzierung - wie vorliegend - kein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben ist (Rn. 37, 45 ff.). 2. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz führt für vergangene Zeiträume zum Anspruch auf sog. Anpassung "nach oben", da nur so die Ungleichbehandlung beseitigt werden kann. Die benachteiligende Bestimmung des Tarifvertrags bleibt unangewendet, im Übrigen bleibt der Tarifvertrag wirksam (Rn. 65 ff.).