BAG - Urteil vom 22.03.2023
10 AZR 553/20
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 1; TVG § 4 Abs. 1; BGB § 139;
Fundstellen:
BB 2023, 1523
EzA-SD 2023, 15
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 53/20
ArbG Nienburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 286/19

Normsetzungsbefugnis der TarifvertragsparteienEinschätzungsprärogative der TarifvertragsparteienAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsSachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche NachtarbeitszuschlägeAnpassung nach oben bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den GleichheitssatzAnrechnung anderer tariflicher Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit auf den AnpassungsbetragWahrung der tariflichen Ausschlussfrist bei Streit über die Höhe des Nachtarbeitszuschlags

BAG, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 10 AZR 553/20

DRsp Nr. 2023/7635

Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags Sachlicher Grund für unterschiedlich hohe tarifliche Nachtarbeitszuschläge "Anpassung nach oben" bei Verstoß einer Tarifklausel gegen den Gleichheitssatz Anrechnung anderer tariflicher Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit auf den Anpassungsbetrag Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist bei Streit über die Höhe des Nachtarbeitszuschlags

Orientierungssätze: 1. Erhalten Nachtschichtarbeitnehmer und Arbeitnehmer, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leisten, für die von ihnen geleistete Nachtarbeit unterschiedlich hohe Zuschläge, verstößt eine solche Ungleichbehandlung dann gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn für diese Differenzierung - wie vorliegend - kein aus dem Tarifvertrag erkennbarer sachlicher Grund gegeben ist.