BSG - Urteil vom 09.11.1989
11 RAr 83/88
Normen:
AFG § 2 Nr. 1, § 13, § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; AFuU 1976 § 10 Abs. 1 S. 3; SGB I § 3 Abs. 2 Nr. 3 ;

Notwendigkeit einer weiteren Bildungsmaßnahme für die berufliche Eingliederung, Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit

BSG, Urteil vom 09.11.1989 - Aktenzeichen 11 RAr 83/88

DRsp Nr. 1999/6883

Notwendigkeit einer weiteren Bildungsmaßnahme für die berufliche Eingliederung, Vermittlungsbemühungen der Bundesanstalt für Arbeit bei Unterbrechung der Arbeitslosigkeit

1. Die Entscheidung, ob eine Bildungsmaßnahme zur beruflichen Eingliederung notwendig ist, enthält eine Prognose, die unter Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände zu erfolgen hat. Maßgeblich ist in erster Linie die Einschätzung der zukünftigen Vermittlungsmöglichkeiten. Dafür steht der Bundesanstalt für Arbeit ein Beurteilungsspielraum zu.2. Weder durch sehr kurzfristige Beschäftigungen noch durch befristete Beschäftigungen von mehreren Wochen werden Bemühungen, den Arbeitslosen dauerhaft in das Arbeitsleben einzugliedern, entbehrlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 2 Nr. 1, § 13, § 42 Abs. 2 S. 3 Nr. 2, § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ; AFuU 1976 § 10 Abs. 1 S. 3; § Abs. Nr. ;