BAG - Urteil vom 16.11.1989
6 AZR 168/89
Normen:
BAT § 11 Satz 1, § 70 ; BGB § 126 ; HSchulNTV NW 1981 (VO über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981 - GV NW 1981, 726) §§ 9, 10, 13, 15, 17, 18, 19;
Fundstellen:
AP Nr. 105 zu § 4 TVG Ausschlußfristen
AP Nr. 18 zu § 70 BAT
AP Nr. 3 zu § 11 BAT
AuR 1990, 163
BB 1990, 711
EzBAT § 11 BAT Ärzte Nr. 2
RdA 1990, 188
ZTR 1990, 339
Vorinstanzen:
LAG Berlin - 8 Sa 64/88 - 17.01.89, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Berlin - 20 Ca 11/88 - 05.05.88, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

BAG, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 6 AZR 168/89

DRsp Nr. 2001/5148

Nutzungsentgelt: Tätigkeit als Zweitobduzent - Verfallfrist

1. Der im Geltungsbereich der als Zweitobduzent tätige Angestellte übt eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit aus und ist verpflichtet, an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material zu zahlen. 2. Jedenfalls dann, wenn eine Anzeige der Nebentätigkeit nach § 9 HSchulNTV NW 1981 unterblieben ist, beginnt die Verfallfrist gemäß § 70 BAT in der Regel erst mit der Erteilung einer Abrechnung über die erzielten Nebeneinnahmen (§§ 18, 19 HSchulNTV NW 1981) durch den Bediensteten.

Normenkette:

BAT § 11 Satz 1, § 70 ; BGB § 126 ; HSchulNTV NW 1981 (VO über die Nebentätigkeit des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 1981 - GV NW 1981, 726) §§ 9, 10, 13, 15, 17, 18, 19;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Nutzungsentgelt für die Inanspruchnahme von Material und Einrichtungen im Rahmen der Tätigkeit als Zweitobduzent bei Obduktionen im Institut für Rechtsmedizin.

Der Beklagte war bis zum 31. August 1985 als wissenschaftlicher Angestellter an der Universität K - Institut für Rechtsmedizin - bei dem klagenden Land beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis richtete sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.