BGH - Urteil vom 02.07.2019
VI ZR 494/17
Normen:
StUG § 32 Abs. 3 Nr. 3; StUG § 37 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2019, 1250
NVwZ-RR 2020, 878
ZUM 2019, 942
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 81/15
OLG Frankfurt/Main, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 2/17

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer herausgegebenen Studie vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik i.R. seines gesetzlichen Forschungsauftrages; Person der Zeitgeschichte

BGH, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen VI ZR 494/17

DRsp Nr. 2019/12740

Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer herausgegebenen Studie vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik i.R. seines gesetzlichen Forschungsauftrages; "Person der Zeitgeschichte"

a) Zu den Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Äußerungen in einer Studie, die von dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen seines gesetzlichen Forschungs- und Unterrichtungsauftrages herausgegeben worden ist.b) Zu den Voraussetzungen rechtmäßigen staatlichen Informationshandelns.c) Zur "Person der Zeitgeschichte" gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 3 StUG.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2017 im Kostenpunkt zum Hauptsacheverfahren und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits im Hauptsacheverfahren.

Normenkette:

StUG § 32 Abs. 3 Nr. 3;