BAG - Urteil vom 14.11.2018
5 AZR 301/17
Normen:
EStG § 38 Abs. 2 S. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 1; EStG § 42e; AO § 44 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 426 Abs. 1 S. 1; Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe § 14;
Fundstellen:
AP EStG § 38 Nr. 13
ArbRB 2019, 103
AuR 2019, 189
BAGE 164, 159
BB 2019, 371
DStR 2019, 1218
EzA BGB 2002 § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 9
EzA-SD 2019, 13
HFR 2019, 233
NJW 2019, 872
NZA 2019, 250
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 22/16
ArbG Osnabrück, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6/15

Öffentlich-rechtliches Pflichtengefüge bezüglich der Lohnsteuer als Zahlungsverpflichtung aus dem privatrechtlichen ArbeitsverhältnisFälligkeitszeitpunkt des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen nachentrichteter Lohnsteuer

BAG, Urteil vom 14.11.2018 - Aktenzeichen 5 AZR 301/17

DRsp Nr. 2019/1729

Öffentlich-rechtliches Pflichtengefüge bezüglich der Lohnsteuer als Zahlungsverpflichtung aus dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis Fälligkeitszeitpunkt des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen nachentrichteter Lohnsteuer

Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Erstattung nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB wird im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist fällig mit tatsächlicher Zahlung des Steuerbetrags. Orientierungssätze: 1. Die in § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG geregelte Gesamtschuldnerschaft von Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf die aus dem Arbeitsentgelt zu zahlende Lohnsteuer hat ihre Basis im Steuerrecht und damit im öffentlichen Recht. Der Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis unterliegt insoweit einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das ihn überlagert und prägt (Rn. 23). 2. Der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist wird für den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen nachentrichteter Lohnsteuer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die tatsächliche Zahlung des Steuerbetrags bestimmt (Rn. 18).