BAG - Urteil vom 31.03.1976
5 AZR 104/74
Normen:
BAT § 8 ; BGB § 611 (Lehrer); GG Art. 33 Abs. 2, Art. 5, Art. 21, Art. 33 Abs. 4, Art. 33 Abs. 5, Art. 79 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2, § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG
ARST 1976, 161
AuR 1976, 313
BAGE 28, 62
DÖD 1977, 33
EzA Art. 33 GG Nr. 5
JR 1978, 325
MDR 1976, 961
NJW 1976, 1708
PersV 1977, 72
RdA 1976, 337
RiA 1976, 206
ZBR 1976, 306
Vorinstanzen:
LAG Bremen - Urteil - 25.01.1974 - 1 Sa 100/73 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer - Mitgliedschaft in der DKP

BAG, Urteil vom 31.03.1976 - Aktenzeichen 5 AZR 104/74

DRsp Nr. 2000/10296

Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer - Mitgliedschaft in der DKP

»1. Art. 33 Abs. 2 GG begründet für jeden Bewerber das Recht, bei seiner Bewerbung um ein öffentliches Amt allein nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen - Eignung, Befähigung und fachliche Leistung - beurteilt zu werden. Verstößt die Einstellungsbehörde bei ihrer Auswahl gegen Art. 33 Abs. 2 GG, kann der Bewerber im Regelfall nur verlangen, dass der auf verfassungswidrige Gesichtspunkte gestützte Ablehnungsbescheid aufgehoben wird. Nur unter besonderen Umständen kann sich aus Art. 33 Abs. 2 GG darüber hinaus ein Einstellungsanspruch des Bewerbers ergeben, nämlich dann, wenn sich nach den Verhältnissen im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Einstellung dieses Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft und mithin die Einstellung als die einzige rechtmäßige Entscheidung der Behörde über die Bewerbung darstellt.