LAG München - Beschluss vom 24.01.2019
1 SHa 22/18
Normen:
ArbGG § 48 Abs. 1a;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 15
LAGE ArbGG 1979 § 48 Nr. 25
ZInsO 2019, 456

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Kündigungsschutzklage eines Angehörigen des fliegenden Personals

LAG München, Beschluss vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 1 SHa 22/18

DRsp Nr. 2019/1826

Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für eine Kündigungsschutzklage eines Angehörigen des fliegenden Personals

Der besondere Gerichtsstandort des Arbeitsortes ist bei fliegendem Personal (Piloten/innen und Flugbegleiter/innen) in der Regel nach § 48 Abs. 1 a Satz 2 ArbGG am vertraglich als "Heimatbasis" vereinbarten Flughafen anzuknüpfen.

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.

Normenkette:

ArbGG § 48 Abs. 1a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zu 1 und darüber, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 bzw. die Beklagte zu 3 stattgefunden hat.

Der Beklagte zu 1 hat seinen Sitz in C-Stadt und ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C KG (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in W. (Flughafen) und die Beklagte zu 3 in G-Stadt.