Als örtlich zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung durch den Beklagten zu 1 und darüber, ob ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2 bzw. die Beklagte zu 3 stattgefunden hat.
Der Beklagte zu 1 hat seinen Sitz in C-Stadt und ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C KG (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte zu 2 hat ihren Sitz in W. (Flughafen) und die Beklagte zu 3 in G-Stadt.
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