BSG - Beschluss vom 07.11.2017
B 10 ÜG 21/17 C
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 7/17 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 5/15

Offensichtlich unzulässige BefangenheitsgesucheVereinfachtes Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des GerichtsBeteiligung der abgelehnten Richter

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 21/17 C

DRsp Nr. 2020/8680

Offensichtlich unzulässige Befangenheitsgesuche Vereinfachtes Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts Beteiligung der abgelehnten Richter

Über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche kann ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter entschieden werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist.

Tenor

Die Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und die Richter am Bundessozialgericht K. und Dr. R. sowie ihre Beschwerde und ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 18.7.2017 hat der Senat das Gesuch der Klägerin, den Richter am BSG O. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verworfen, soweit es sich auf das Beschwerdeverfahren bezog und zurückgewiesen, soweit es das Verfahren der Prozesskostenhilfe betraf. Der Beschluss erfolgte ohne den für befangen erklärten Richter.