LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 SF 1/15
BSG, vom 27.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 V 69/13 B
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 VE 22/08
SG Schwerin, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VE 3/02
OpferentschädigungsverfahrenEntschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensAngemessenheit der VerfahrensdauerMehrschrittige Prüfung
BSG, Urteil vom 07.09.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/16 R
DRsp Nr. 2018/932
OpferentschädigungsverfahrenEntschädigung wegen überlanger Dauer eines GerichtsverfahrensAngemessenheit der VerfahrensdauerMehrschrittige Prüfung
1. Für eine zum Ausschluss eines Richters führende Mitwirkung im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren genügt jede tatsächliche Befassung mit der Sache, nicht hingegen die bloße Senatszugehörigkeit.2. Im Entschädigungsverfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren sind rein subjektive Kriterien nicht geeignet, eine Abweichung von der Entschädigungspauschale zu begründen.
1. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.2. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz sowie zum Justizgewährleistungsanspruch entwickelt haben.3. Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs. 6 Nr. 1GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss; kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Kalendermonat.
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