LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.08.2019
3 Ta 2/19
Normen:
ZPO § 139 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 28.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 7427/17

Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen zum Termin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.08.2019 - Aktenzeichen 3 Ta 2/19

DRsp Nr. 2019/13248

Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen Nichterscheinen zum Termin

Der Umstand, dass eine Person als Zeuge benannt oder vom Gericht als Zeuge geladen worden ist, steht deren Auftreten als "Vertreter" i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht entgegen.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes darf nicht die Missachtung des Gerichts bestrafen oder die Partei zum Vergleichsabschluss nötigen, sondern soll dem Umstand Rechnung tragen, dass durch das Nichterscheinen die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert und damit der Prozess verzögert wird.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2019 - 30 Ca 7427/17 - aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 139 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht.