LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 30.11.1995
4 Ta 292/95
Normen:
ArbGG § 51 ; ZPO § 85 Abs. 2 § 141 Abs. 1, Abs. 3 § 380 Abs. 1, Abs. 2 § 381 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ARST 1996, 115
LAGE § 141 ZPO Nr. 7
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 1094/95

Ordnungsgeld: keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.11.1995 - Aktenzeichen 4 Ta 292/95

DRsp Nr. 2001/14981

Ordnungsgeld: keine Zurechnung von Anwaltsverschulden

1. Bleibt aufgrund unrichtiger Auskunft ihres Prozessbevollmächtigten die zum persönlichen Erscheinen geladene Partei dem Termin fern, so ist ihr - (jedenfalls) was Verhängung von Ordnungsgeld deshalb gegen die Partei angeht - das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht über § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen; insofern steht ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozessführung nicht in Frage.