Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.10.2018 -
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Dienstwagen nach der Fuhrparkanweisung vom 01.07.1998 mit Stand vom 01.09.2012 - gemäß der dortigen Kategorie E - zur Verfügung zu stellen.
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