LAG München - Urteil vom 17.09.2019
7 Sa 802/18
Normen:
BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 4; GewO § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3428/18

Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge als Allgemeine GeschäftsbedingungenInhaltskontrolle und unwirksamer Änderungsvorbehalt i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB

LAG München, Urteil vom 17.09.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 802/18

DRsp Nr. 2020/3270

Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge als Allgemeine Geschäftsbedingungen Inhaltskontrolle und unwirksamer Änderungsvorbehalt i.S.v. § 308 Nr. 4 BGB

1. Wird in einem Arbeitsvertrag formularmäßig auf eine Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. 2. Eine Organisationsanweisung für Firmenfahrzeuge, die eine einseitige jederzeitige Leistungsbestimmung in Form eines Widerrufsrechts enthält, ist einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Bei dieser Prüfung ist für die Wirksamkeit der Regelung entscheidend, ob der in der Anweisung enthaltene Änderungsvorbehalt gem. § 308 Nr. 4 BGB nicht eine einseitige, nicht hinnehmbare Bevorteilung des Verwenders der Klausel bedeutet. Im vorliegenden Fall lag eine nach obigen Grundsätzen unwirksame Klausel vor, da sie eine Änderung der Dienstwagenregelung jederzeit und ohne Angabe von Gründen erlauben sollte.

Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.10.2018 - 13 Ca 3428/18 abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen Dienstwagen nach der Fuhrparkanweisung vom 01.07.1998 mit Stand vom 01.09.2012 - gemäß der dortigen Kategorie E - zur Verfügung zu stellen.