LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.01.2019
13 Sa 409/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6823/17

Organisatorisch abgrenzbarer BetriebsteilBetriebsstillegung contra Übergang

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 409/18

DRsp Nr. 2019/11946

Organisatorisch abgrenzbarer BetriebsteilBetriebsstillegung contra Übergang

1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, stellen einzelne Flugzeuge, Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613a BGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.2. Eine Massenentlassungsanzeige ist nicht wegen fehlerhafter Angabe der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer unwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer von der Angabe nicht betroffen ist und sie keine Auswirkungen auf die sachliche Prüfung der Arbeitsagentur hat.

1. Der Arbeitgeber muss mit der Kündigung nicht bis zur Schließung des Betriebes warten. Eine entsprechende Absicht ist ausreichend. 2. Ein endgültiger Entschluss zur Stilllegung liegt nicht vor, wenn noch Verhandlungen über einen Verkauf andauern oder sich der potentielle Verkäufer noch um neue Aufträge bemüht. 3. Eine Stilllegung auf der einen und ein Verkauf/Betriebsübergang auf der anderen Seite schließen sich aus.

Tenor