OVG Münster vom 23.09.1983
20 A 842/81
Normen:
TarVertrG § 5;
Fundstellen:
BB 1984, 723
DRsp VI(638)65d

OVG Münster - 23.09.1983 (20 A 842/81) - DRsp Nr. 1992/10776

OVG Münster, vom 23.09.1983 - Aktenzeichen 20 A 842/81

DRsp Nr. 1992/10776

eine Befugnis des zuständigen Ministers, einzelnen - von ihm für rechtswidrig gehaltenen - Tarifformen die Allgemeinverbindlichkeit zu versagen, besteht jedenfalls dann nicht, wenn die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich und zweifelsfrei gegeben ist.

Normenkette:

TarVertrG § 5;

Ein Prüfungsrecht des zuständigen Ministers im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit einzelner Tarifnormen wird vom Senat verneint. Zu dem Problem, ob der Minister Einzelvorschriften des Tarifvertrags von der Allgemeinverbindlicherklärung ausschließen darf, wenn er sie nicht lediglich für unzweckmäßig sondern für objektiv rechtswidrig und damit unwirksam hält, führt der Senat aus:

"...Diese in der Rechtspr. noch nicht abgeklärte, in der Literatur umstrittene Frage (vgl. die Nachweise bei Wiedemann/Stumpf, TarVertrG, 5. Auf., § 5 Rdnr. 22) ist jedenfalls für die Fälle zu verneinen, in denen die Rechtswidrigkeit der betreffenden einzelnen Vorschriften nicht offensichtlich und unzweifelhaft gegeben ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Auffassung des Ministers über die Rechtswidrigkeit der in frage stehenden Einzelvorschriften letztlich zutreffend oder unzutreffend ist.