LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2019
21 Sa 1908/18
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Bucht. b; RL 98/59/EG Art. 2; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2 und 3; Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der airberlin;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2014/18

Parallelentscheidung zu 7 Sa 1938/18 v. 02.04.2019 u.a

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 1908/18

DRsp Nr. 2019/14265

Parallelentscheidung zu 7 Sa 1938/18 v. 02.04.2019 u.a

1. Arbeitgeber*innen dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind. 2. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in gegenüber der Agentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Eine irreführende Darstellung ist ua. gegeben, wenn er oder sie angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die erforderlichen Informationen stattgefunden hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. September 2018 - 24 Ca 2014/18 - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.

II. Die Kosten der I. Instanz haben die Klägerin zu 14,29 % und der Beklagte zu 85,71 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette: