BAG - Urteil vom 16.05.2018
4 AZR 271/15
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs.1;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 1130/14
ArbG Brandenburg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 997/13

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 209/15 - v. 16.05.2018

BAG, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 4 AZR 271/15

DRsp Nr. 2018/16436

Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 209/15 - v. 16.05.2018

1. Verweist ein Arbeitsvertrag auf den "Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ost) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung" und finden "außerdem ... die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung", sind von der Bezugnahme in der Regel nicht die Haustarifverträge des Arbeitgebers erfasst. Das gilt auch, wenn diese mit derselben Gewerkschaft abgeschlossen worden sind (Rn. 19 ff.). 2. Der Gesichtspunkt einer - möglichen - "Kollektivvereinbarungsoffenheit" Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann nicht zur Auslegung einer Bezugnahmeklausel herangezogen werden. Ein "Erst-Recht-Schluss" von einer sog. Betriebsvereinbarungsoffenheit auf eine "Tarifvertragsoffenheit" kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Tarifnormen - anders als die Normen einer Betriebsvereinbarung - nicht "automatisch" normativ, sondern nur im Falle beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis gelten, und daher nicht der Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Betrieb dienen können (Rn. 30).