Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. Februar 2022 -
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe des Anspruchs der Klägerin auf betriebliche Altersversorgung.
Die Klägerin war seit Februar 1987 zunächst bei der T AG, dann bei der P AG und danach bei der P GmbH (im Folgenden Vorarbeitgeberinnen) beschäftigt.
Sie erhielt eine Zusage betrieblicher Altersversorgung gemäß den Richtlinien für die Gewährung von Alters-, Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenen-Unterstützung durch die Angestellten-Versorgung der T e.V. in der Fassung vom 25. April 1990 (im Folgenden TA Alt). Sie haben auszugsweise folgenden Inhalt:
"Abschnitt II: Voraussetzungen für die Gewährung von laufenden Unterstützungen
A. Unterstützung im Alter
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