Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. November 2017 - 3 Sa 1275/17 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über Vergütung für Bereitschaftsdienste in der durch die Zweite Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (2. PflegeArbbV) vom 27. November 2014 (BAnz. AT 28. November 2014 V1) bestimmten Höhe.
Der Kläger ist beim Beklagten seit Juli 2011 als Pflegefachkraft beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:
"... wird ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit dem Recht zum Abruf der Arbeitsleistung in Form von Bereitschaftsdiensten ... abgeschlossen.
§ 1
Einstellung / ...
Der/die Arbeitnehmer/in wird mit Wirkung vom 01.07.2011 für die Tätigkeit einer Nachtbereitschaft eingestellt.
...
§ 2
Arbeitszeit
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