BAG - Urteil vom 25.04.2023
9 AZR 254/22
Normen:
GG Art. 7 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 22 Abs. 1; Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft v. 29.07.2012 § 9; Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft v. 29.07.2012 § 14;
Fundstellen:
AP BGB _ 611a nF Nr. 8
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1248/21
ArbG Detmold, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 696/20

Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 253/22 v. 25.04.2023

BAG, Urteil vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 254/22

DRsp Nr. 2023/11796

Parallelentscheidung zu BAG 9 AZR 253/22 v. 25.04.2023

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Mai 2022 - 6 Sa 1248/21 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 7 Abs. 3; GG Art. 9 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 22 Abs. 1; Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft v. 29.07.2012 § 9; Vertrag über die Mitarbeit als Sevaka-Mitglied in der Yoga V Ashram Gemeinschaft v. 29.07.2012 § 14;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung gesetzlichen Mindestlohns für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Juni 2020.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in H. In seiner Satzung heißt es auszugsweise:

"Präambel

'Yoga V', die 'Wissenschaft des Yoga', hat sich in Indien in vielen Jahrhunderten entwickelt.

Die Weisheit, Übungen und Techniken des Yoga können gerade im Leben des modernen westlichen Menschen sehr wertvoll sein. Die Wissenschaft des Yoga in ihrem gesamten Spektrum umfasst Techniken auf den Gebieten der Gesundheitsvorsorge, Heilung, Körper- und Energie-Arbeit, Psychologie, Selbstfindung, Selbstverwirklichung und der spirituellen und religiösen Entwicklung für ein Leben in Harmonie mit den kosmischen Gesetzen.