BSG - Beschluss vom 13.07.2017
B 10 ÜG 6/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 113/14
SG München, vom 07.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 VK 12/10

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 1/17 - v. 13.07.2017

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/17 B

DRsp Nr. 2017/14377

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 1/17 - v. 13.07.2017

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und der Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 24 600 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Entschädigung wegen überlanger Dauer der Verfahren S 30 (33) VK 12/10 vor dem SG München und L 15 VK 7/13 vor dem Bayerischen LSG. Das Ausgangsverfahren begann im Juni 2010 als Untätigkeitsklage gerichtet auf Verbescheidung eines Widerspruchs und endete mit Gerichtsbescheid vom 7.3.2013 durch Klageabweisung. Das anschließende Berufungsverfahren endete am 25.9.2014 durch Urteil, welches am 25.10.2014 zugestellt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 5.3.2015 als unzulässig verworfen ().