BSG - Beschluss vom 17.10.2017
B 13 R 13/15 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 27.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 371/14
SG Frankfurt/Main, vom 24.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 443/12

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 11/15 BH - v. 17.10.2017

BSG, Beschluss vom 17.10.2017 - Aktenzeichen B 13 R 13/15 BH

DRsp Nr. 2017/15938

Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 11/15 BH - v. 17.10.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. März 2015 - L 2 R 371/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 31 S. 1; SGG § 54 Abs. 5;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.3.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung höherer Altersrente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten für die Jahre von 1973 bis 1982 verneint. Wie das SG zu Recht entschieden habe (Gerichtsbescheid vom 24.10.2014), sei Streitgegenstand der Rentenanpassungsmitteilung zum 1.7.2012 allein die wertmäßige Fortschreibung des bereits zuerkannten Rentenwerts.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.