BSG - Beschluss vom 24.05.2017
B 14 AS 177/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 151 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 20.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 257/15
SG Kassel, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 701/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 178/16 B - v. 24.05.2017

BSG, Beschluss vom 24.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 177/16 B

DRsp Nr. 2017/10776

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 178/16 B – v. 24.05.2017

1. Ein Prozessurteil darf nicht ergehen, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, da es sich bei einem Prozessurteil um eine qualitativ andere Entscheidung gegenüber einem Sachurteil handelt. 2. Zwar erfordert die Schriftform der Berufung i.S. des § 151 Abs. 1 SGG grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift, jedoch ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, dass dieses Schriftformerfordernis ausnahmsweise auch dann erfüllt sein kann, wenn die Berufungsschrift zwar keine eigenhändige Unterschrift enthält, aber sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d.h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Beweiserhebung, ergibt.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 257/15 - gewährt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Mai 2016 - L 6 AS 257/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 151 Abs. 1;

Gründe: