Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. September 2016 - L
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat zur Begründung seiner Beschwerde keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Kläger stützt seine Beschwerde allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels und rügt Verletzungen von § 110 Abs 1 Satz 1 SGG hinsichtlich der Ladungsfrist und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG), weil er die Terminmitteilung erst 13 Tage vor der mündlichen Verhandlung des LSG erhalten und damit nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, ausreichend zum Sachverhalt auszuführen.
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