BSG - Urteil vom 11.05.2017
B 3 KR 1/16 R
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 3297/14
SG Heilbronn, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 2848/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 6/16 R - v. 11.5.2017

BSG, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen B 3 KR 1/16 R

DRsp Nr. 2017/15172

Parallelentscheidung zu BSG - B 3 KR 6/16 R - v. 11.5.2017

1. Kopforthesen gehören nicht zum Leistungskatalog der GKV. 2. Eine Krankenkasse hat Hilfsmittel, die im Rahmen einer neuen vertragsärztlichen Behandlungs- oder Untersuchungsmethode eingesetzt werden, regelmäßig erst nach einer positiven Bewertung durch den GBA zu gewähren. 3. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die Sicherung von Nutzen und Wirtschaftlichkeit von bis dahin noch nicht im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) aufgeführten Behandlungsmethoden und ärztlichen Leistungen das Prüfungsverfahren beim GBA vorgeschaltet. 4. Das gilt auch für Behandlungsmethoden, deren diagnostische bzw therapeutische Wirkungsweise, Anwendungsgebiete, mögliche Risiken und/oder Wirtschaftlichkeitsaspekte im Vergleich zu bereits anerkannten Methoden eine wesentliche Änderung oder Erweiterung erfahren.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 33 Abs. 1 S. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine Kopforthese.