BSG - Urteil vom 01.06.2017
B 5 RS 3/17 R
Normen:
SGB X § 44; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; AAÜG § 6 Abs. 6; AAÜG § 6 Abs. 5; SGB VI § 256b Abs. 1 ; SGB VI § 256c Abs. 1; SGB VI § 256c Abs. 3 S. 1; ZPO § 287; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RS 616/14
SG Dresden, vom 01.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 37 RS 414/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

BSG, Urteil vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 3/17 R

DRsp Nr. 2017/12051

Parallelentscheidung zu BSG - B 5 RS 4/16 R - v. 15.12.2016

1. § 6 Abs. 6 AAÜG erlaubt es dem Versicherten ausnahmsweise, die Höhe eines Verdienstteils glaubhaft zu machen, wenn der andere Teil des Verdienstes nachgewiesen ist und eröffnet insoweit zu seinen Gunsten im beschränkten Umfang eine Beweismaßreduzierung, allerdings auf Kosten eines Abschlags in Höhe eines Sechstels des glaubhaft gemachten Teils des Verdienstes; eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. 2. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG i.V.m. § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 S. 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. 3. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 S. 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. 4. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum.