BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 6 KA 41/17 B
Normen:
SGB V § 87b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1544/15
SG Stuttgart, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 7012/13

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 18/17 B - v. 02.08.2017

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 41/17 B

DRsp Nr. 2017/14450

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 18/17 B - v. 02.08.2017

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 (L 5 KA 1544/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12 959,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist eine - im streitbefangenen Zeitraum aus drei Fachärzten für Innere Medizin bestehende - Berufsausübungsgemeinschaft, die mit Sitz im Bezirk der beklagten KÄV zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Sie begehrt höheres Honorar für das Quartal III/2011. Ihre Widersprüche gegen die Zuweisung des Regelleistungsvolumens (RLV) und eines qualifikationsgebundenen Zusatzvolumens (QZV) sowie gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/2011 wies die Beklagte zurück. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die RLV -/QZV-Zuweisung sei rechtmäßig und die Beklagte habe auf dieser Grundlage auch das Honorar der Klägerin für das streitbefangene Quartal rechtsfehlerfrei festgesetzt. Sowohl die maßgeblichen Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) als auch die den Bescheiden zugrundliegenden Regelungen des Honorarverteilungsvertrags seien rechtmäßig.