BSG - Beschluss vom 02.08.2017
B 6 KA 42/17 B
Normen:
SGB V § 87b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 1545/15
SG Stuttgart, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 199/14

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 18/17 B - v. 02.08.2017

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 42/17 B

DRsp Nr. 2017/14451

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 18/17 B - v. 02.08.2017

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 (L 5 KA 1545/15) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 35 364,07 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 87b; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin ist eine - im streitbefangenen Zeitraum aus drei Fachärzten für Innere Medizin bestehende - Berufsausübungsgemeinschaft, die mit Sitz im Bezirk der beklagten KÄV zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Sie begehrt höheres Honorar für die Quartale III und IV/2010. Ihre Widersprüche gegen die Zuweisungen der Regelleistungsvolumina () und der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumina (QZV) sowie gegen die Honorarbescheide für die Quartale III und IV/2010 wies die Beklagte zurück. Klage und Berufung der Klägerin blieben ohne Erfolg. Die -/QZV-Zuweisungen seien rechtmäßig und die Beklagte habe auf dieser Grundlage auch das Honorar der Klägerin für die streitbefangenen Quartale rechtsfehlerfrei festgesetzt. Sowohl die maßgeblichen Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses (EBewA) als auch die den Bescheiden zugrundliegenden Regelungen des Honorarverteilungsvertrags seien rechtmäßig.