BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 36/17 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 22.12.2011 § 87b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 27/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 35/17 R - v. 11.10.2017

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 36/17 R

DRsp Nr. 2018/3415

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 35/17 R - v. 11.10.2017

Auf die Revisionen der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2017 geändert, soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hat, über die Vergütung der antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen in den Quartalen I/2013 und II/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Änderung des EBM-Ä erneut zu entscheiden. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä aF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2017 aufgehoben, soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hat, über die Vergütung für die nicht antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Insofern wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.