BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 37/17 R
Normen:
SGB V i.d.F. v. 22.12.2011 § 87b; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 218
NZS 2018, 898
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 26/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 35/17 R - v. 11.10.2017

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 37/17 R

DRsp Nr. 2018/3416

Parallelentscheidung zu BSG - B 6 KA 35/17 R - v. 11.10.2017

1. Der Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 22.9.2015 zur Bewertung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für die ärztlichen Leistungen (juris: EBM-Ä 2008) ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. 2. Der Beschluss ist nur insoweit rechtswidrig, als teilweise zu weitgehende Bereinigungen der Erträge der Vergleichsgruppen vorgenommen und Änderungen im zugrunde gelegten Tarifvertrag nicht berücksichtigt wurden.

Auf die Revisionen der Klägerin, der Beklagten und des Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2017 geändert, soweit das Sozialgericht die Beklagte verpflichtet hat, über die Vergütung der antrags- und genehmigungsbedürftigen Leistungen in den Quartalen I/2013 und II/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach Änderung des EBM-Ä erneut zu entscheiden. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä aF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.