BSG - Beschluss vom 23.10.2017
B 8 SO 29/17 BH
Normen:
SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 88/16
SG Bayreuth, vom 04.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 92/15

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 28/17 BH - v. 23.10.2017

BSG, Beschluss vom 23.10.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 29/17 BH

DRsp Nr. 2017/17567

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 28/17 BH - v. 23.10.2017

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. April 2017 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen das Schreiben des Beklagten vom 1.12.2014; in der Sache begehrt der Kläger im Wesentlichen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, am kulturellen Leben in der Gemeinschaft und ein persönliches Budget; er erläuterte die begehrten Leistungen im Einzelnen und bat abschließend um eine Eingangsbestätigung und Beantwortung dieses Schreibens (Schreiben vom 24.11.2014).