BSG - Beschluss vom 26.07.2017
B 8 SO 54/17 B
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 20.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 43/14 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 330/10
SG Oldenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 108/06

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 53/17 B - v. 26.07.2017

BSG, Beschluss vom 26.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 54/17 B

DRsp Nr. 2017/13953

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 53/17 B - v. 26.07.2017

Das Gesuch des Klägers, die Richterinnen am Bundessozialgericht Dr. Meßling, Krauß und Siefert wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 20.6.2014 hat der Senat in der Besetzung mit dem Vorsitzenden Richter Eicher sowie den Richterinnen Krauß und Siefert den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6.3.2014 - L 8 SO 330/10 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. P. beizuordnen, abgelehnt, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Schreiben vom 22.6.2017 lehnt der Kläger ua im vorliegenden Verfahren die Richterinnen Krauß, Siefert und Dr. Meßling wegen Besorgnis der Befangenheit ab und kündigt zugleich für Herbst oder Winter 2017 oder voraussichtlich spätestens Frühjahr 2018 die Erhebung einer Anhörungsrüge und einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens an.

II