Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 - L 8 SO 1250/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger begehrt von der Beklagten, die ihm für den Monat Mai 2012 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat (Bescheid vom 8.5.2012; Widerspruchsbescheid vom 6.11.2012), höhere Leistungen und macht dabei insbesondere höhere Kosten der Unterkunft geltend. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13.8.2014).
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