Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. April 2016 - L 8 SO 1253/14 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII).
Der 1967 geborene, voll erwerbsgeminderte Kläger beantragte bei der Beklagten die Übernahme von Fahrkosten sowie die Erstattung von GEZ-Gebühren nebst Säumniszuschlägen. Der Antrag und die Klage blieben ohne Erfolg (Bescheid vom 26.11.2012; Widerspruchsbescheid vom 26.4.2013; Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gotha vom 13.8.2014).
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