BSG - Beschluss vom 07.11.2017
B 10 ÜG 23/17 C
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 11/17 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 09.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 29/16

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 21/17 C v. 07.11.2017

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 23/17 C

DRsp Nr. 2020/8682

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 21/17 C v. 07.11.2017

Tenor

Die Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und die Richter am Bundessozialgericht K. und Dr. R. sowie ihre Beschwerde und ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 45 Abs. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 18.7.2017 hat der Senat das Gesuch der Klägerin, den Richter am BSG O. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verworfen, soweit es sich auf das Beschwerdeverfahren bezog und zurückgewiesen, soweit es das Verfahren der Prozesskostenhilfe betraf. Der Beschluss erfolgte ohne den für befangen erklärten Richter.

Gegen den ihr am 26.8.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30.8.2017 eine von ihr so bezeichnete Beschwerde erhoben und sämtliche am Beschluss beteiligten Richter ihrerseits abgelehnt. Das Gericht habe ua vorsätzlich das gültige Recht falsch angewendet und massive Willkür im Amt begangen.

II