BSG - Beschluss vom 13.11.2017
B 13 R 26/17 BH
Normen:
ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 2396/17
SG Karlsruhe, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1577/17

Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 17/17 BH v. 13.11.2017

BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 26/17 BH

DRsp Nr. 2017/17721

Parallelentscheidung zu BSG B 13 R 17/17 BH v. 13.11.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2017 - L 2 R 2396/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 557 Abs. 2; SGG § 202 S. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 19.7.2017 hat das LSG Baden-Württemberg entschieden, dass das SG die am 9.5.2017 erneut erhobene Untätigkeitsklage des Klägers zu Recht abgewiesen habe. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids in erster Instanz Bezug genommen. Das SG hat die erneute Untätigkeitsklage bezüglich des klägerischen Antrags vom 19.8.2016 auf Umschulung zum technischen Produktdesigner in Fachrichtung Produktgestaltung und Konstruktion mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig angesehen. Der Kläger habe ein gleichgelagertes Begehren bereits wiederholt erfolglos geltend gemacht. Das SG habe den Kläger ausreichend zur Möglichkeit eines Gerichtsbescheids angehört, da es im Schreiben vom 6.6.2017 einen konkreten fallbezogenen Hinweis gegeben habe. Die Frist bis zum Erlass des Gerichtsbescheids am 14.6.2017 sei schon deshalb nicht zu kurz, weil eine Fristsetzung nicht notwendig sei.