LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2019
15 Sa 1307/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3; BGB § 134; BGB § 613a Abs. 4; RL 2001/23/EG Art. 1 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 16556/17

Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2019 - Aktenzeichen 15 Sa 1307/18

DRsp Nr. 2019/4743

Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.

1. Bei der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Einheit im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie übergegangen ist, ist zuerst zu prüfen, ob eine bestimmte Einheit als "wirtschaftliche Einheit organisiert war", was Sache des nationalen Gerichts ist. Erst danach schließt sich die Prüfung an, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer solchen Einheit erfüllt sind (EuGH 10.12.1998 - verb Rs. C-173/96 u. C-247/96 - Hidalgo u.a. - Rn 28f). 2. Die wirtschaftliche Einheit muss vor dem Übergang insbesondere über eine ausreichende funktionelle Autonomie bezogen auf die Leitung der Arbeitnehmergruppe verfügen (EuGH 06.03.2014 - C-458/12 - Amatori Rn. 31f). 3. Einzelfallentscheidung im Rahmen von ca. 2000 gerichtlich angegriffenen Kündigungen zu den Fragen, ob jedes einzelne Flugzeug, die jeweiligen Abflugstationen, der Bereich Wet Lease oder die Bereiche Langstrecke einerseits und Kurz- und Mittelstrecke andererseits jeweils eine wirtschaftliche Einheit darstellen (verneint). 4. Ein Betriebsübergang im Ganzen ist allenfalls dann denkbar, wenn mindestens die Hälfte der ursprünglich eingesetzten Flugzeuge übernommen wird.