LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.04.2019
2 Sa 2387/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG §§ 17 ff.; KSchG § 24 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 2; BGB § 613a;
Fundstellen:
ZInsO 2019, 1214
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 2670/18

Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 2 Sa 2387/18

DRsp Nr. 2019/7663

Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.

Die Weiternutzung eines oder mehrerer Flugzeuge, die einen Teil der Flotte eines Luftverkehrsbetriebes ausmachen, durch ein anderes Luftverkehrsunternehmen stellt keinen Teilbetriebsübergang i. S. v. § 613 a BGB dar.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 29.11.2018 - 41 Ca 2670/18 - die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits bei unverändertem Streitwert.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG §§ 17 ff.; KSchG § 24 Abs. 1; KSchG § 24 Abs. 2; BGB § 613a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der II. Instanz nur noch um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung eines Piloten im Rahmen einer Massenentlassung. Der Kläger war bei der Schuldnerin seit dem 17.04.2000 als Flugzeugführer gegen ein durchschnittliches Monatsentgelt i. H. v. zuletzt ..... EUR angestellt. Sein Stationsort war Leipzig. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der ehemals zweitgrößten Fluggesellschaft in Deutschland.