Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 04. März 2020 (
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin fordert von der Beklagten, ihr für den Zeitraum November 2018 bis Mai 2019 restliche Zuschläge für Nachtarbeit in Höhe von insgesamt 1.633,66 Euro brutto zu zahlen.
Zwischen den Parteien bestand im genannten Zeitraum ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin arbeitete für die Beklagte wie folgt in Wechselschicht:
- Frühschicht (5 Tage): 06:00 Uhr bis 14:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei
- Nachtschicht (5 Tage): 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei
- Spätschicht (5 Tage): 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr - Samstag/Sonntag frei.
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