LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.01.2019
9 Sa 61/18
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 13.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 507/17

Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 9 Sa 60/18 v. 11.01.2019

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 9 Sa 61/18

DRsp Nr. 2019/11104

Parallelentscheidung zu LAG Baden-Württemberg 9 Sa 60/18 v. 11.01.2019

Der Zuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG für eine Dauernachtwache in einem Pflegeheim, die für den Arbeitgeber gesetzlich verpflichtende Nachtarbeit leistet, beträgt 20 %. Er setzt sich zusammen aus dem Grundzuschlag für gesetzlich vorgeschriebene Nachtarbeit von 15 % und einer Erhöhung von weiteren 5 % für den Umstand der Dauernachtwache.

Tenor

I.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2018 - 1 Ca 507/17 - wird auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil vom 22. Januar 2018 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 284,57 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 1. August 2017 zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Klägerin trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits, die Beklagte 1/3 mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Zuschläge für geleistete Nachtarbeit in einem Altenpflegeheim.