Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2018 - Az:
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..
Der am 28.03.1969 geborene, verheiratete und drei Personen unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1996 bei der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden M.) als Flugzeugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Schuldnerin über. Bei dieser war der Kläger zuletzt in Teilzeit (91,67%) gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 9.717,95 € tätig. Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.04.2008, wegen dessen Wortlauts im Übrigen auf Blatt 12 ff. der Akte Bezug genommen wird, war E. als dienstlicher Einsatzort vereinbart und unter Ziffer 2 weiter geregelt:
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