LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.01.2019
3 Sa 421/18
Normen:
BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7014/17

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 1 Sa 337/18 v. 17.10.2018 und LAG Düsseldorf 12 Sa 401/18 v. 05.12.2018

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.01.2019 - Aktenzeichen 3 Sa 421/18

DRsp Nr. 2021/7462

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 1 Sa 337/18 v. 17.10.2018 und LAG Düsseldorf 12 Sa 401/18 v. 05.12.2018

- Parallelentscheidung zu 1 Sa 337/18 und 12 Sa 401/18 -

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.03.2018 - Az: 12 Ca 7014/17 - wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin) mit Sitz in C..

Der am 28.03.1969 geborene, verheiratete und drei Personen unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.04.1996 bei der M. M.-Unternehmen GmbH (im Folgenden M.) als Flugzeugkapitän beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging später aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Schuldnerin über. Bei dieser war der Kläger zuletzt in Teilzeit (91,67%) gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 9.717,95 € tätig. Nach § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 30.04.2008, wegen dessen Wortlauts im Übrigen auf Blatt 12 ff. der Akte Bezug genommen wird, war E. als dienstlicher Einsatzort vereinbart und unter Ziffer 2 weiter geregelt: