LAG Düsseldorf - Urteil vom 26.04.2019
10 Sa 687/18
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1274/18

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

LAG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 687/18

DRsp Nr. 2019/16152

Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 v. 29.03.2019

Massensache mit weitestgehender Parallelität zu z. B. LAG Düsseldorf 6 Sa 657/18 u. a.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2018 - 12 Ca 1274/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Berufung des Beklagten zu 1. wird das in demselben Rechtsstreit ergangene Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2018 bei gleichzeitiger Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1; KSchG § 17 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand

Im Rahmen des erstinstanzlich allein gegen den Berufungsbeklagten zu 1. gerichteten und mit der Berufung gegen die Berufungsbeklagte zu 2. erweiterten Rechtsstreits streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz, die Frage eines Betriebsübergangs auf die Berufungsbeklagte zu 2. sowie hilfsweise über das Bestehen eines Anspruchs auf Nachteilsausgleich und dessen insolvenzrechtliche Einordnung, über einen Auskunftsanspruch und über die Einordnung von Vergütungsansprüchen als Neumasseverbindlichkeit.

1. 2. 3. 4. - - 1. 2. 3. - - - - - - 4. 5. 6. 7. 1. 2.