LAG Köln - Urteil vom 04.04.2019
7 Sa 675/18
Normen:
BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 613 a; BGB § 826; BetrAVG § 4; BetrAVG § 7; BetrAVG § 16;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7156/12

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 624/13 v. 22.01.2019

LAG Köln, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 675/18

DRsp Nr. 2019/15983

Parallelentscheidung zu LAG Köln 4 Sa 624/13 v. 22.01.2019

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2014 in Sachen 7 Ca 7156/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 613 a; BGB § 826; BetrAVG § 4; BetrAVG § 7; BetrAVG § 16;

Tatbestand

Bei dem Kläger handelt es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter des Ge -Konzerns, der zum 31.03.2002 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden ist und seit dem 01.05.2002 eine Betriebsrente in Höhe von 1.352,95 € brutto monatlich bezieht. Die letzte Arbeitgeberin des Klägers vor Renteneintritt war die Ge GmbH West (G W), welche zum 01.10.2002 auf die Ge AG verschmolzen wurde und in die Ge Verwaltungs AG (G A) umfirmiert wurde. Die G A stellte zum 01.01.2004 ihre werbende Tätigkeit ein und wurde zum 30.09.2008 auf die damals als Ge GmbH (GB ) firmierende Beklagte verschmolzen. Seit dem 01.10.2010 firmiert die Beklagte unter ihrem jetzigen Namen.

Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen verpflichtet gewesen wären, die Betriebsrente des Klägers zu den Überprüfungsstichtagen 01.04.2008 und 01.04.2011 gemäß § 16 BetrAVG anzupassen.

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