1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.07.2018 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
In der Sache streiten die Parteien um die dynamische Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des diakonischen Werkes der evangelischen Kirche in Deutschland und in diesem Zusammenhang über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. In der Berufungsinstanz sind die Parteien außerdem unterschiedlicher Auffassung im Hinblick auf die fristgemäße Einlegung der Berufung.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin Zahlungsansprüche nach der Entgeltgruppe 8 sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 und die Zahlung einer Verzugslohnpauschale geltend.
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