LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.09.2020
6 Sa 253/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 21.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1462/18

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 250/19 v. 01.09.2020

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 6 Sa 253/19

DRsp Nr. 2021/4903

Parallelentscheidung zu LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 250/19 v. 01.09.2020

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. Mai 2019 - 3 Ca 1462/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf unveränderte regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Der Kläger ist seit 30. November 1989 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt und wird zuletzt bei der US-Dienststelle 0000 Transportation Truck Terminal (im Folgenden: 0000 TTT) Z-Stadt als Kraftfahrer eingesetzt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags vom 03. November 1989 (Bl. 67 d. A.; im Folgenden: AV), nach dessen § 2 Inhalt des Arbeitsvertrages die Bestimmungen des Tarifvertrages für Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften (im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966; im Folgenden: TV AL II) in der jeweils geltenden Fassung sind. § 9 TV Al II sieht auszugsweise folgende Regelungen zur regelmäßigen Arbeitszeit vor:

"§ 9

Regelmäßige Arbeitszeit

1. a) Die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich Pausen beträgt 38,5 Stunden in der Arbeitswoche.