BSG - Beschluss vom 15.05.2017
B 14 AS 5/17 BH
Normen:
SGG § 60;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 2391/13
SG Berlin, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 66 AS 25135/12

Pauschale Ablehnung aller Richter am BSGMissbräuchlichkeit eines AblehnungsgesuchsEntscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern

BSG, Beschluss vom 15.05.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 5/17 BH

DRsp Nr. 2017/13126

Pauschale Ablehnung aller Richter am BSG Missbräuchlichkeit eines Ablehnungsgesuchs Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern

1. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. 2. Dann ist das Gericht nicht gehindert, über das Gesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter in der üblichen, nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgeschriebenen Besetzung zu entscheiden.

Das Gesuch des Antragstellers, alle mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. November 2016 - L 10 AS 2391/13 - befassten Richter am Bundessozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 60;

Gründe: