LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.11.2019
5 Sa 183/18
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 186/18

Pauschale Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im Arbeitsvertrag als dynamische BezugnahmeklauselAnwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 183/18

DRsp Nr. 2020/2101

Pauschale Bezugnahme auf tarifliche Vergütungsbestimmungen im Arbeitsvertrag als dynamische Bezugnahmeklausel Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB erst nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden

Die pauschale Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf tarifliche Vergütungsbestimmungen ohne Nennung fester Beträge und ohne Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags ist dynamisch zu verstehen, es sei denn, eindeutige Hinweise sprechen für eine statische Bezugnahme. 2. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines von diesen den klaren Vorzug verdient.

1. Das Versäumnis-Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. Juni 2019 - 5 Sa 183/18 - wird aufrechterhalten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, insbesondere die Anwendbarkeit der DRK-Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung.